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4 Mietvertrags-Fallen, und wie Sie sie vermeiden

Geschrieben von Martin an 5. Mai 2016
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Die Klauseln in den Mietverträgen und Mietrecht generell sind für viele Leute manchmal nur schwer zu verstehen. Noch schwieriger wird es, wenn Klauseln im Einverständnis zwischen beiden Parteien vereinbart sind – und trotzdem unwirksam sind. Diese unangenehme Überraschung wird leider oft erst bemerkt, wenn es zu spät ist. Hier habe ich für Sie einige typische Fallen im Mietvertrag zusammengestellt, die Sie – als Vermieter oder auch als Mieter – vermeiden können.

Bei Mieterhöhungen oder anderen Schreiben herrscht oft Ratlosigkeit.

Falle 1: „Haustiere verboten“

Sie sind Vermieter und möchten, dass Ihr Mieter keine Tiere in seiner Wohnung hält? Vereinbaren Sie bloß keine Klauseln wie „Die Haltung von Tieren in der Wohnung ist verboten“. Der Mieter hat nämlich immer das Recht, Kleintiere (z.B. Hamster, Meerschweinchen, Fische, Wellensittiche) in seiner Wohnung zu halten. Die oben erwähnte Klausel ist also von vornherein ungültig. Mehr noch: Sie führt sogar dazu, dass dem Mieter jede gängige Art von Tierhaltung erlaubt wird, also auch die Haltung eines Hundes oder einer Katze!

Falle 2: „als Pärchen in gemeinsame Wohnung ziehen“

Sie und Ihr Freund oder Ihre Freundin wollen in die erste gemeinsame Wohnung ziehen? Achten Sie beim Mietvertragsabschluss darauf, dass im Kopf des Vertrags Sie beide erwähnt sind, und dass Sie beide den Vertrag unterschreiben. Das garantiert dafür, dass beide das Recht zum Bewohnen der Mietsache haben, aber natürlich auch, dass beide den Pflichten nachkommen müssen.
Würde nur ein Partner im Kopf des Mietvertrags eingetragen, und er alleine würde unterschreiben, könnte er seinen Lebensgefährten/Lebensgefährtin einfach so vor die Tür setzen, was bei einem Streit schnell mal passieren kann.
Für den Vermieter ist diese Regelung ebenfalls angenehmer, da jeder der beiden Mieter für die Erbringung der Pflichten aus dem Mietvertrag haftet.

Falle 3: „der Mieter muss alle 5 Jahre streichen“

Auch die Regelungen bezüglich der Schönheitsreparaturen sorgen immer wieder für Streitigkeiten. Als solche zählen Tapezieren und Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, der Eingangstür sowie der Fensterbänke und der Fenster von innen. Auch die Beseitigung von kleinen Rissen gehört dazu.
Verwendet der Vermieter eine Formulierung wie „der Mieter muss die Räume alle 5 Jahre streichen“, so läuft er Gefahr, dass diese Regelung vor Gericht unwirksam ist. Das führt dazu, dass der Mieter doch nicht zum Streichen verpflichtet ist.
Besser ist es, sogenannte „weiche Fristen“ zu vereinbaren. Es heißt dann „die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen nach X Jahren auszuführen.“ Eine alternative Formulierung wäre „Der Mieter trägt die Kosten der Schönheitsreparaturen, die Fristen richten sich nach den Empfehlungen des Bundesgerichtshofs.“

Falle 4: „Mieterhöhung“

Ihnen ging eine Mieterhöhung zu? Auch dafür gibt es Regeln, an die sich Vermieter zu halten haben.
Wenn Sie Bedenken haben, lassen Sie die Gültigkeit doch einfach von einem Fachmann Ihrer Wahl prüfen. Halten Sie für Ihn aber schon die wichtigen Unterlagen wie Mietvertrag und bisher erfolgte Mieterhöhungsschreiben bereit. Auch wenn die Prüfung vielleicht nicht verbindlich ist, kann sie schon relativ genau vorhersagen, ob die Erhöhung gerechtfertigt ist und damit vor Gericht standhalten würde.
Über viele Gesetze können sie sich auch vorab schon im Internet schlau machen.

Doch als oberste Regel sollte immer gelten:
Pochen Sie nicht immer sofort auf Ihr Recht, das Ihnen eigentlich zustehen müsste, sondern versuchen Sie zuerst im Gespräch mit Ihrem Vertragspartner eine Einigung zu finden. Das kann Ihnen beiden viel Ärger ersparen.